AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Version 2, vom 1.10.2005)

1. Allgemeines

Für den Geschäftsverkehr zwischen trust-projects und deren Kunden, gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen, sofern im Einzelfall nichts gegenteiliges vereinbart wird. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn darauf nicht besonders Bezug genommen wird. Die jeweils gültige Fassung dieser Geschäftsbedingungen ist unter www.trust-projects.at/agb.html jederzeit ersichtlich. Vereinbarungen, die von den hier festgelegten Vertragsbedingungen abweichen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und müssen von trust-projects und vom Auftragnehmer rechtsverbindlich gezeichnet sein. Zur Kenntnis gebracht wird diese AGB als Beilage zu Angeboten und Auftragsbestätigungen.

2. Wirksamkeit von Aufträgen

Aufträge werden mittels schriftlichen Angeboten erst nach Klarstellung aller Einzelheiten angebahnt. Der Kunde kann diese Angebote rechtsverbindlich gegenzeichnen und als Bestellung returnieren. Bestellungen mit anders lautenden AGB's sind nicht zulässig. Der Auftrag wird erst durch eine schriftliche Bestätigung (Auftragsbestätigung mit Terminvereinbarung) durch die Geschäftsleitung von trust-projects rechtsgültig. Sämtliche zwischen Kunden und Mitarbeitern von trust-projects abgeschlossenen Vereinbarungen, kommen somit nur mit der aufschiebenden Bedingung zustande, dass die Geschäftsleitung von trust-projects zustimmt. Es steht der Geschäftsleitung frei, die von ihren Mitarbeitern angebahnten Rechtsgeschäfte nicht zu genehmigen. Ein solcher Fall ist dem Kunden unmittelbar mitzuteilen (anstatt der Auftragsbestätigung). Das gegenständlich angebahnte Rechtsgeschäft gilt dann als von vorneherein nicht zustande gekommen.

3. Zahlungsbedingungen

Die Preise gelten für die Dauer der Angebotsgültigkeit als Festpreise. Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart, 7 Tage netto nach Rechnungserhalt zu bezahlen. Erstmalige Warenlieferungen werden ausschließlich nur gegen Vorauszahlung geleistet. Bei erstmaliger Dienstleistung gilt eine 50% Anzahlung als vereinbart. Die Rechnungslegung erfolgt bei Bestellwerten unter 2.000,- € nach Lieferung und Inbetriebnahme, wenn die Dienstleistung von trust-projects zu erbringen ist. Bei reinen Handelswaren unter 2.000,- € erfolgt die Rechnungslegung bei Zweitgeschäften nach der erfolgten Auslieferung. Ab einem Bestellwert von € 2.000,- erfolgt die Verrechnung eines Drittels als Anzahlung nach Auftragseingang. Erfolgt der Zahlungseingang der Anzahlung nicht zeitgerecht, kann trust-projects jederzeit von der Vereinbarung zurücktreten. Das zweite Drittel dieses Bestellwertes wird nach Lieferung und der Rest des Gesamtwertes nach Inbetriebnahme fakturiert. trust-projects ist berechtigt, bei Zahlungsverzug durch den Kunden, weitere Warenlieferungen nur gegen Vorauszahlung zu leisten, oder von weiteren Lieferungen Abstand zu nehmen und ferner alle offenen Posten fällig zu stellen und übliche Verzugszinsen zu verrechnen. Darüber hinaus sind wir im Falle eines Zahlungsverzuges des Kunden berechtigt, unsere Dienstleistungen bis zur vollständigen Bezahlung auszusetzen, oder das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzulösen.
Für Projektgeschäfte mit höherem Volumen (speziell für Kunden wo seit längerem eine Vertrauensbasis existiert) ist auch die Abwicklung über ein Projektkonto möglich. Dadurch entfällt in der Regel auch die Anzahlung. Bei Auftragsvergabe müssen allerdings alle eventuellen Finanzierungspapiere vorliegen (Abtretungen etc.) und eine schriftliche Vereinbarung getroffen worden sein, welche eindeutig regelt, dass eine schuldbefreiende Wirkung nur durch Zahlung auf das Projektkonto möglich ist, welche unmittelbar nach Auslieferung der Waren zu erfolgen hat (alternativ mit V-Scheck) und eine Weiterveräußerung an einen Dritten unzulässig ist. Die Inbetriebnahme kann bei dieser Vereinbarung erst nach dem vereinbarten Zahlungseingang beginnen. trust-projects verpflichtet sich innerhalb von 14 Tagen nicht auf das Projektkonto zuzugreifen und bis zum Projektabschluss auch nur, um dem Projekt zugeordnete Lieferantenforderungen zu befriedigen. Bleibt der vereinbarte Zahlungseingang jedoch aus, steht es trust-projects nach Ablauf von 7 Tagen frei, die Waren auf Kosten des Verursachers dem Hersteller retournieren zu lassen, oder anderweitig einzusetzen.

4. Eigentumsvorbehalt

Waren gehen erst dann in das Eigentum des Kunden über, wenn dieser den gesamten Kaufpreis für die gelieferte Ware geleistet hat. Im Fall der Weiterveräußerung an einen Dritten tritt der Kunde die ihm daraus resultierende Kaufpreisforderung vorweg an uns ab und verpflichtet sich, den Dritten beim Verkauf über die Kaufpreisabtretung an uns zu verständigen und uns den Namen des Dritten bekannt zu geben.

5. Lieferfristen

Genannte Lieferzeiten gelten mit dem Vorbehalt. Dass bei Betriebs- oder Fabrikationsstörungen der Hersteller oder anderen außerhalb unseres Bereichs gelegener Umstände die Lieferfristen sich angemessen verlängern können gilt als vereinbart. Sofern die Lieferung infolge derartiger unverschuldeter Ereignisse überhaupt nicht oder verspätet erfolgt, entstehen dem Kunden dadurch keinerlei wie immer geartete Ansprüche. Teillieferungen sind zulässig.

6. Gewährleistung

Für die von uns bezogene Handelswaren beschränkt sich unsere Gewährleistungsverpflichtung auf die Abtretung der uns gegenüber dem Lieferanten zustehenden Ansprüche. Speziell für die von uns bezogene Software, beschränkt sich unsere Gewährleistungsverpflichtung auf die Abtretung der uns gegenüber dem Lieferanten zustehenden Ansprüche. Für die fehlerfreie Funktion gelieferter Software in bestimmten Kombinationen und Anwendungen leisten wir nur dann Gewähr, wenn dies ausdrücklich Inhalt des Projektes ist und schriftlich zugesagt wurde. Wir gewährleisten, dass die Datenträger zum Zeitpunkt der Lieferung frei von Konstruktions-, Herstellungs- oder Materialfehlern sind. Die Mängelbehebung erfolgt hier ausschließlich durch Austausch des Datenträgers. Dazu gehören nicht neuere Versionen der Software, die funktionale Verbesserung der lizensierten Software enthalten. Die Installation von Ergänzungsversionen ist nicht durch die Gewährleistung abgedeckt. Auch Software-Unterstützung vor Ort ist nicht durch die Gewährleistung abgedeckt. Werden im Rahmen von Projekten von uns entwickelte Software-Komponenten (z.B. Scripts oder Dienstprogramme) eingesetzt, so unterliegen diese dem Urheberrecht des Erstellers und dürfen nicht auf anderen Systemen eigenmächtig übertragen werden. Der Quellcode dieser Software-Komponenten ist und bleibt Eigentum von trust-projects. Die Gewährleistung umfasst nur die Fehlerkorrektur. Alle anderen Modifikationen (Änderungen, Verbesserungen, Anpassungen, ...) sind nicht enthalten und stellen eine Erweiterung eines laufenden Projektes bzw. ein Folgeprojekt dar.

Gewährleistung für Dienstleistungen

Die Gewährleistungsdauer für Dienstleistungen beträgt 6 Monate ab Projektabschluss. Mängel müssen, bei sonstigem Haftungsausschluss, längstens innerhalb von 10 Tagen nach erstmaligem Auftreten schriftlich und mit detaillierter Fehlerbeschreibung gemeldet werden. Ausgenommen von der Gewährleistung sind Mängel, verursacht durch unsachgemäße Installation, Gebrauch, Einstellung oder Umbauten durch den Kunden oder Dritte, von uns nicht schriftlich genehmigte Reparaturversuche, unzulässige Betriebsbedingungen sowie atmosphärische oder statische Entladung oder natürlichen Verschleiß.
 
Gewährleistung für Dienstleistungen, welche von Sub-Unternehmen im Auftrag des Kunde aber aus organisatorischen Gründen im Rahmen eines Gesamtprojekts (mit)abgewickelt werden.
 
Da trust-projects bei dieser Vorgangsweise in der Regel keinen maßgeblichen Einfluss auf den Leistungsinhalt und deren Erbringung hat, ist jegliche Gewährleistung diesbezüglich grundsätzlich ausgeschlossen, sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wird. Grundvoraussetzung für eine derartige Vorgangsweise ist, dass sämtliche relevante Vereinbarungen zwischen dem Projekt-Kunden und dem Sub-Unternehmer zu Fix-Preisen (Pauschale) vereinbart werden und uns diese Vereinbarungen in schriftlicher Form im Vorhinein vorliegen. Zudem muss sichergestellt sein, dass Themen wie Planung und Dokumentation ebenfalls direkt zwischen diesen Parteien abgehandelt werden. Wir überprüfen in diesem Fall auch nicht, ob dieses Unternehmen die notwendigen Voraussetzungen erfüllt (Gewerberecht etc.), sondern wickeln lediglich den Bezahlungsvorgang organisatorisch ab (gegen Gebühr). Rechnungen eines Sub-Unternehmens können nur anerkannt werden, wenn eine schriftliche Erfüllungsbestätigung des Projektkunden vorliegt und werden auch nur dann ausbezahlt, wenn der Zahlungseingang vom Projektkunden erfolgt ist. Eine Querbeziehung zu den Projektteilen von trust-projects ist in jedem Fall unzulässig.

7. Haftung

Wir haften für Schäden, sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen uns, ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Für allfällig entgangenen Gewinn haften wir nicht. Wir haften in keinem Fall für Schäden, deren Eintritt der Kunde durch ihm zumutbare Maßnahmen – insbesondere durch Programmoder Datensicherung und ausreichende Produktschulung - hätte verhindern können.

Produkthaftung

Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel „Produkthaftung“ gegen uns richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserem Bereich verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

8. Softwarelizenzbedingungen

Es obliegt ausschließlich dem Kunden, sich über den Inhalt der entsprechenden Softwarelizenzbedingungen der jeweiligen Hersteller Kenntnis zu verschaffen. Der Kunde unterwirft sich diesen Lizenzbedingungen jedenfalls dadurch, dass er oder von ihm Beauftragte jene Handlung vornehmen oder vornehmen lassen, die der jeweilige Software­hersteller als Zustimmungserklärung bestimmt hat. Über ausdrücklichen Wunsch des Kunden stellen wir die entsprechenden Lizenzbedingungen vorweg zur Verfügung.

9. Versand und Gefahrenübergang

Wenn die Waren nicht von uns installiert und geliefert werden, bleibt uns die Wahl der Versandart überlassen. Mit der Übergabe der Ware an Bahn, Post oder den Frachtführer geht die Gefahr auf den Käufer über. Eine eventuelle Übernahme (auch teilweise) der Transportkosten durch uns hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang.

10. Verwendungsrisken, Hochrisikobereiche

Die von uns gelieferten Produkte sind nicht für den Einsatz in Hochrisikobereichen bestimmt. Zu diesen Bereichen gehören z.B. der Betrieb von Kernkraftwerken, Flugzeugnavigations- oder Kommunikationssysteme der Luftverkehrsüberwachung, intensivmedizinische Geräte oder Waffensysteme, bei denen ein Versagen des Produktes direkt zum Tod oder Verletzung von Menschen oder zu schweren Sach- oder Umweltschäden führen würde ("Hochrisikobereiche"). Wir schließen jegliche ausdrückliche oder stillschweigende Eignungsgarantie für Hochrisikobereiche aus. Der Kunde ist verpflichtet, seine allfälligen Endabnehmer über die o.a. Verwendungsrisken zu informieren.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

Erfüllungsort ist St. Pölten. Für etwaige Streitigkeiten wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in St. Pölten und die Geltung österreichischen Rechts vereinbart. Die Geltung des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.

(Stand vom 1.10.2005)